Arbeitsrecht Geschäftsführeranstellungsvertrag Dorsten

Der Geschäftsführeranstellungsvertrag ist ein Dienstvertrag, der die regulatorischen Grundlagen bzgl. Vergütung, Urlaub, Pflichten und Rechte, für den GmbH-Geschäftsführer festhält. Insofern handelt es sich um ein vergleichbares Schriftwerk wie der Arbeitsvertrag für Arbeitnehmer. Die rechtlichen Regelungen für Geschäftsführer unterscheiden sich zu denen des Arbeitnehmers z. T. erheblich. Eine fundierte Rechtsberatung durch einen erfahrenen Anwalt, wie Herrn Martin Löbbecke – Fachanwalt für Arbeitsrecht nahe Dorsten – ist daher unabdingbar.

Fremdgeschäftsführer in anderem Unternehmen

Besondere Bedeutung bekommt der Geschäftsführeranstellungsvertrag im Zusammenhang mit dem arbeitsrecht-typischen Thema Kündigung. Wer als Fremdgeschäftsführer in einem anderen Unternehmen tätig ist, kann gekündigt werden. Als Geschäftsführer genießt man nicht denselben Kündigungsschutz wie der klassische Arbeitnehmer. Daher ist die Prüfung des Geschäftsführer-Dienstvertrags durch einen Rechtsanwalt besonders wichtig. Darüber hinaus kann Fachanwalt Martin Löbbecke auch bei der Gestaltung mitwirken, sodass Geschäftsführer eine weitgehende vertragliche Absicherung erhalten.

Was sollte der Geschäftsführeranstellungsvertrag regeln?

Da Geschäftsführer im Regelfall nicht gleichzeitig auch Arbeitnehmer sind, kommen wichtige für Arbeitnehmer geltende Schutzgesetze nicht zur Anwendung. Im Folgenden hat Rechtsanwalt Löbbecke einige wichtige Ansprüche zusammengefasst, die der Dienstvertrag mindestens beinhalten sollte:

  • Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Regelung zur Altersvorsorge
  • Managerhaftpflichtversicherung
  • Übernahme der Krankenversicherungskosten
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Bezahlter Erholungsurlaub
  • Großzügige Kündigungsfristen im Falle einer Kündigung

Herr Fachanwalt Löbbecke weist darauf hin, dass es sich hierbei nur um eine kleine Auswahl handelt. Eine genaue Ausarbeitung eines Geschäftsführer-Dienstvertrags sollte idealerweise zusammen mit dem Anwalt erfolgen. Nur so kann eine individuelle Berücksichtigung des Einzelfalls und aller Umstände gewährt werden.

Geschäftsführer – Kündigung und Abberufung

Neben dem Thema Kündigung bekommt – bei Tätigkeit als Geschäftsführer – auch der Begriff Abberufung besondere Bedeutung. Denn wer Geschäftsführer ist, übernimmt zwei rechtliche Positionen:

  1. Organ der Gesellschaft
  2. Mitarbeiter nach Geschäftsführerdienstvertrag

Bei der Kündigung wird das Vertragsverhältnis aufgelöst und der Geschäftsführer ist kein Mitarbeiter nach Geschäftsführerdienstvertrag mehr. Bei der Abberufung hingegen wird lediglich die Organstellung beendet. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung.

 
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