Fristlose Kündigung nahe Dorsten

Über eine fristlose Kündigung haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu beenden. Fristlose Kündigungen sind daher auch immer außerordentliche Kündigungen. Der umgekehrte Fall trifft hingegen nicht immer zu: Nicht jede außerordentliche Kündigung ist automatisch auch eine fristlose.

Das BGB sieht hierbei gemäß § 626 Absatz 1 vor, dass eine fristlose Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich ist. Absolute Kündigungsgründe werden hierbei nicht genannt. Somit ist immer eine genaue Untersuchung des einzelnen Sachverhalts nötig. Beachtet werden muss darüber hinaus: Die Aussprache einer fristlosen Kündigung muss zeitnah erfolgen. Innerhalb von zwei Wochen – nachdem der Kündigende Kenntnis von dem Vorfall erlangt hat – muss er reagieren.

Eine abschließende Aufzählung wichtiger Gründe, die zu einer fristlosen Kündigung führen, ist nicht möglich. Bestimmte Verhaltensweisen wie mutwillige Sachbeschädigung, Körperverletzung, Diebstahl, Unterschlagung u. ä. sind im Regelfall geeignet, um eine fristlose Kündigung auszusprechen.

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung kann ebenfalls außerordentlich ausgesprochen werden, wobei dieser Fall in der Praxis eher selten auftritt. Ein wichtiger Grund muss hierbei derart schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Da also besondere Anforderungen für eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gelten, ist es wichtig, sich anwaltlichen Rat einzuholen. Auf eigene Faust zu handeln ist regelmäßig nicht Erfolg versprechend.

Fristlose Kündigung - Kompetente Anwälte an Ihrer Seite

Sie haben eine fristlose Kündigung erhalten und suchen nun einen erfahrenen Anwalt? Gerne hilft Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Löbbecke. Die Anwaltskanzlei Löbbecke, Gövert, Behler & Partner ist nur wenige Kilometer von Dorsten entfernt und mit dem Auto in rund 20 Minuten zu erreichen.

Kündigungsschutzklage bei fristloser Kündigung

Arbeitnehmer sind gut beraten, zeitnah eine Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung einzureichen – innerhalb von drei Wochen nach Zugang derselben. Bei Fristversäumnis ist eine Klage nicht mehr möglich und allenfalls noch eine nachträgliche Klagezulassung bei fehlendem Verschulden an dem Fristversäumnis denkbar (z. B. Urlaub, Krankenhausaufenthalt). Mit Fachanwalt Löbbecke haben Sie einen kompetenten Partner an Ihrer Seite, der Ihnen bei der Kündigungsschutzklage helfen kann.

Die Agentur für Arbeit verhängt üblicherweise Sperrzeiten, wenn der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung auf sich beruhen lässt. Das Nichtreagieren erweckt den Eindruck, dass man sich seines vertragswidrigen Verhaltens bewusst war und die Kündigung akzeptiert.

 
Webservice by bense.com | Impressum | Datenschutz